• Information an die Ärztin, den Arzt darüber,
welchen Beruf Sie ausüben.
• Eine Schwangerschaftsbescheinigung wird
von der Ärztin, dem Arzt ausgestellt. Der voraussichtliche Geburtstermin muss darin ersichtlich
sein.
• Eine persönliche Meldung über die
Schwangerschaft am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Aachen unter
Vorlage der Schwangerschaftsbescheinigung.
• Informieren Sie die Ausbildungsschule
über die Schwangerschaft. Anschließend wird die Seminarleitung in der Regel
zunächst unverzüglich ein Beschäftigungsverbot aussprechen(Achtung:
Seminarveranstaltungen müssen weiterhin wahrgenommen werden. Das
Beschäftigungsverbot betrifft alle Tätigkeiten an der Schule). Das Zentrum für
schulpraktische Lehrerausbildung Aachen macht eine Meldung an die
Bezirksregierung Köln und berechnet den Beginn der Mutterschutzfrist anhand des
voraussichtlichen Geburtstermins. Schwangere Lehramtsanwärterinnen müssen
sodann umgehend einen Termin zur Vorsorgeuntersuchung mit dem zuständigen BAD
vereinbaren:
BAD Aachen
Rotter Bruch 6
52068 Aachen
Telefon: 0241/5591800
Über
die Seminarleitung erfahren Sie, ob Sie wieder an der Schule tätig werden
dürfen. In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung dürfen Lehramtsanwärterinnen
nach §2 Abs.2 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande NRW
(MuSchVB) vom 4.7.1968 (SGV.NW.20303) nicht beschäftigt werden, es sei denn,
dass sie sich zur Dienst- und Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die
Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach § 4 Abs. 1 (MuSchVB) dürfen
junge Mütter in den ersten 8 Wochen nach der Entbindung nicht zur
Dienstleistung herangezogen werden. Diese Frist verlängert sich bei Früh- und
Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen. Bei früheren Entbindungen verlängern sich die
8 Wochen zusätzlich um den Zeitraum, der nach §2 (2) MuSchVB nicht vorher in
Anspruch genommen werden konnte.