Über
die Ausbildung hinausgehender selbstständiger zusätzlicher Unterricht kann
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit ihrer Zustimmung übertragen
werden; bis zum erfolgreichen Ablegen der Unterrichtspraktischen Prüfungen
jedoch nur im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden. Ausbildung und Prüfung
haben Vorrang vor der Erteilung zusätzlichen Unterrichts. (OVP 2011, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 31.05.2023, § 11 (8)).