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Mutterschutz

Im Falle einer Schwangerschaft bitte unbedingt beachten:

•  Information an die Ärztin, den Arzt darüber, welchen Beruf Sie ausüben.

• Eine Schwangerschaftsbescheinigung wird von der Ärztin, dem Arzt ausgestellt.  Der voraussichtliche Geburtstermin muss darin ersichtlich sein.

• Eine persönliche Meldung über die Schwangerschaft am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Aachen unter Vorlage der Schwangerschaftsbescheinigung.

• Informieren Sie die Ausbildungsschule über die Schwangerschaft. Anschließend wird die Seminarleitung in der Regel zunächst unverzüglich ein Beschäftigungsverbot aussprechen (Achtung: Seminarveranstaltungen müssen weiterhin wahrgenommen werden. Das Beschäftigungsverbot betrifft alle Tätigkeiten an der Schule). Das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Aachen macht eine Meldung an die Bezirksregierung Köln und berechnet den Beginn der Mutterschutzfrist anhand des voraussichtlichen Geburtstermins. Schwangere Lehramtsanwärterinnen müssen sodann umgehend einen Termin zur Vorsorgeuntersuchung mit dem zuständigen BAD vereinbaren:

BAD Aachen

Rotter Bruch 6

52068 Aachen

Telefon: 0241/5591800

Über die Seminarleitung erfahren Sie, ob Sie wieder an der Schule tätig werden dürfen. In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung dürfen Lehramtsanwärterinnen nach §2 Abs.2 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande NRW (MuSchVB) vom 4.7.1968 (SGV.NW.20303) nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienst- und Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach § 4 Abs. 1 (MuSchVB) dürfen junge Mütter in den ersten 8 Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Diese Frist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen. Bei früheren Entbindungen verlängern sich die 8 Wochen zusätzlich um den Zeitraum, der nach §2 (2) MuSchVB nicht vorher in Anspruch genommen werden konnte.

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