Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (LAA)

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV.NRW.)  mit Stand vom 7.2.2025 OVP

Auszubildende im Vorbereitungsdienst werden in o.a. Verordnung als Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter bezeichnet. Die Auszubildenden, die ein Lehramt des höheren Dienstes anstreben, führen die Dienstbezeichnung „Studienreferendarin“ oder „Studienreferendar“ für das entsprechende Lehramt.

OVP

» A-Z-Liste