Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV.NRW.) mit Stand vom 7.2.2025 OVP
Auszubildende im Vorbereitungsdienst werden in o.a.
Verordnung als Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter bezeichnet. Die
Auszubildenden, die ein Lehramt des höheren Dienstes anstreben, führen die
Dienstbezeichnung „Studienreferendarin“ oder „Studienreferendar“ für das
entsprechende Lehramt.