Vertretungsunterricht

Nach § 11 (8) der OVP darf Auszubildenden über die Ausbildung hinausgehender Unterricht nur mit ihrer Zustimmung und bis zum erfolgreichen Ablegen der Unterrichtspraktischen Prüfungen im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden übertragen werden. Die Ausbildung und die Prüfung haben Vorrang vor der Erteilung von Vertretungsunterricht. Auszubildende werden ab der ersten Vertretungsstunde vergütet.


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