Nach § 11 (8) der OVP darf Auszubildenden
über die Ausbildung hinausgehender Unterricht nur mit ihrer Zustimmung und bis
zum erfolgreichen Ablegen der Unterrichtspraktischen Prüfungen im Umfang von
bis zu sechs Wochenstunden übertragen werden. Die Ausbildung und die Prüfung
haben Vorrang vor der Erteilung von Vertretungsunterricht. Auszubildende werden
ab der ersten Vertretungsstunde vergütet.